Blutentnahme nach § 81a StPO

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    Blutentnahme nach § 81a StPO
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    Blutentnahme nach § 81a StPO

    Die Entnahme einer Blutprobe darf von einem Polizeibeamten angeordnet werden, wenn dieser oder der diensthabende Kollege auf der Wache zuvor erfolglos versucht hat, den Richter zu erreichen. Das Ergebnis dieser Blutprobe darf im Verfahren vor dem Amtsgericht verwertet und zur Verurteilung des betrunkenen Verkehrsteilnehmers herangezogen werden.

    Mit unserem Newsletter der Ausgabe März 2010 hatten wir die Problematik einer Blutentnahme nach § 81a StPO ohne richterliche Anordnung geschildert. Hier vertraten wir die Ansicht, dass bei einer Anordnung der Blutentnahme durch den ermittelnden Polizeibeamten selbst kein Beweisverwertungsverbot bezüglich des Ergebnisses der Blutentnahme bestehe. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. Februar 2011 ausdrücklich festgestellt.
    Der jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Verfassungsmäßigkeit der Blutentnahme ohne richterliche Anordnung liegen zwei ähnlich gelagerte Sachverhalte zu Grunde: Die beiden Beschwerdeführer nahmen per Fahrrad am Straßenverkehr teil, obwohl sie in erheblichem Maße angetrunken waren. Sie begingen einen schweren Fahrfehler, sodass die Polizei sie aufhielt.

    Die ermittelnden Polizeibeamten versuchten erfolglos, den Richter oder staatsanwaltlichen Eildienst zu erreichen. Sie nahmen Gefahr im Verzug an und ordneten schließlich die Blutprobe selbst an. Dies wurde nicht in den Ermittlungsakten festgehalten. Die Blutprobe ergab, dass die Verkehrsteilnehmer 2,07 bzw. 2,78 Promille Alkohol im Blut hatten.

    Das BVerfG stellt fest, dass ein Beweisverwertungsverbot nur in streng umgrenzten Ausnahmefällen angenommen werden könne. Ein Beweisverwertungsverbot dürfe das zuständige Gericht nur dann bejahen, wenn durch den handelnden Polizeibeamten irrtümlich Gefahr im Verzug angenommen worden sei oder ein besonders schwerwiegender Verfahrensfehler vorgelegen habe.

    Das Fehlen eines richterlichen Notdienstes allein wie in den vorliegenden Fällen nachts um 5 Uhr oder am Sonntag begründe kein Beweisverwertungsverbot. Auch die fehlende Dokumentation der Gefahr im Verzug ziehe nach Ansicht des BVerfG kein Beweisverwertungsverbot nach sich. Durch diesen Beschluss macht das BVerfG deutlich, dass bei Alkohol im Straßenverkehr immer Gefahr im Verzug gegeben ist. Das Gleiche muss auch für Drogen im Straßenverkehr gelten, über den das BVerfG noch nicht im Rahmen des § 81a StPO zu entscheiden hatte.