Securetec AGB
§ 1 Anwendungsbereich und Geltung der AGB
1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote der Securetec Detektions-Systeme AG (im Folgenden der „Verkäufer“), die der Verkäufer an einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB richtet.
1.2 Änderungen und Abweichungen von diesen AGB und den sonstigen schriftlichen Vereinbarungen mit dem Verkäufer können nur mit Zustimmung eines Mitglieds der Geschäftsleitung erfolgen. Sonstige Personen haben insoweit keine Vertretungsmacht.
1.3 Diese AGB und sonstige schriftliche Vereinbarungen mit dem Verkäufer geben den Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen vollständig und richtig wider. Etwaige Änderungen und Abweichungen hiervon sind im Zweifelsfall vom Käufer zu beweisen.
1.4 Mit dem Begriff „schriftlich“ ist in diesen AGB auch die sog. Textform (z.B. E-Mails,
§ 126 BGB) gemeint.
1.5 Abweichende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners haben nur Gültigkeit, sofern sie durch ein Mitglied der Geschäftsleitung des Verkäufers bestätigt worden sind.
§ 2 Angebote
2.1 Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend, es sei denn, sie sind schriftlich als verbindliche erklärt worden.
2.2 Alle Preisangaben sind netto, also zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu verstehen.
2.3 Sonstige Steuern und Gebühren, insbesondere Gebrauchssteuern, Inspektions- oder Untersuchungsgebühren, die von staatlicher Seite verlangt werden, sind in den Preisangaben nicht enthalten.
2.4 Den Verkäufer trifft keine Pflicht, auf das Anfallen etwaiger Steuern und Gebühren gemäß 2.3 hinzuweisen. Alle Angebote sind so zu verstehen, dass der Käufer die vorgenannten Kosten zu tragen hat, ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung hierüber bedarf.
2.5 Der Vertrag kommt bei einer Bestellung des Käufers durch schriftliche Annahme der Bestellung durch den Verkäufer zustande. Der schriftlichen Annahme steht die bestellungsgerechte Lieferung der Kaufsache gleich.
§ 3 Erfüllungsort und Gefahrenübergang
Sämtliche Lieferungen erfolgen ab Werk des Verkäufers („ex works“). Erfüllungsort für alle Lieferverpflichtungen ist Neubiberg, Deutschland. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Käufers. Alle Risiken des Untergangs, des Verlustes der Ware oder irgendwelcher Schäden an der Ware oder Beschädigung von Sachen oder Personen durch die Ware während des Transportes werden ausschließlich vom Käufer getragen – sofern sie nicht durch eine unsachgemäße Verpackung durch den Verkäufer bedingt sind.
§ 4 Lieferbedingungen
Treffen die Parteien keine gesonderte Vereinbarung, liegt die Art der Versendung im Ermessen des Verkäufers, d.h. die Versendung kann nach Belieben per Luftfracht, per Bahn, per Schiff oder per Straße erfolgen. Die Versandkosten werden dem Käufer zum Selbstkostenpreis berechnet.
§ 5 Teilleistungen
Der Verkäufer ist berechtigt, die von ihm geschuldeten Leistungen auch in Teilleistungen zu erbringen, es sei denn, die Teilleistung hat für den Käufer kein Interesse und der Käufer hat hierauf im Vertrag ausdrücklich hingewiesen.
§ 6 Rügepflichten bei Sachmängeln
6.1 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Eingang zu untersuchen und, wenn sich ein Sachmangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich hierüber Anzeige zu erstatten (Rügepflicht). Der Käufer ist verpflichtet, die reklamierte Ware für einen angemessenen Zeitraum auf seine Kosten zu lagern.
6.2 Die Rüge muss den oder die Sachmängel konkret bezeichnen.
6.3 Unterbleibt die Rüge, sind sämtliche Gewährleistungsansprüche einschließlich der Schadenersatzansprüche und der Mangelfolgeschäden ausgeschlossen, es sei denn, der Sachmangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Das gilt nicht, wenn der Verkäufer den Sachmangel arglistig verschwiegen hat.
6.4 Bei einer unberechtigten Mängelrüge bzw. einer Rüge, die sich auf nur unerhebliche Sachmängel bezieht, ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer die Aufwendungen für die Prüfung und – soweit verlangt – zur Beseitigung des (vermeintlichen) Sachmangels zu ersetzen.
§ 7 Preisstellung
Es gelten die jeweils bei Vertragsschluss aktuellen Preislisten.
§ 8 Zahlung
8.1 Rechnungen sind mit ihrer Stellung sofort fällig. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind sie ohne Abzug (Skonto) zu zahlen. Verzug tritt mit Mahnung oder dreißig (30) Tage nach Rechnungszugang ein. Dies gilt auch hinsichtlich Rechnungen für Teillieferungen, zu denen der Verkäufer nach diesen Geschäftsbedingungen berechtigt ist.
8.2. Nach Belieben des Verkäufers ist dieser berechtigt, die Lieferung nur gegen Vorkasse zu tätigen.
8.3 Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, hat er die Geldschuld mit einem Zinssatz von 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
8.4 Gegenüber fälligen Kaufpreisforderungen des Verkäufers kann der Käufer nur aufrechnen mit solchen Forderungen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 9 Rücktritt
9.1 Der Verkäufer ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn er von seinen eigenen Lieferanten nicht, nicht richtig und/oder nicht rechtzeitig beliefert wird, und nach allen zumutbaren Anstrengungen Ersatz für die Lieferung nicht beschafft werden kann und deshalb die rechtzeitige Lieferung an den Käufer unmöglich wird.
9.2 Der Verkäufer kann von dem Vertrag zurücktreten, wenn er die Erfüllung seiner vertraglichen Leistungspflichten infolge von ihm nicht zu vertretenden Leistungshindernissen, auch wenn diese in seine Sphäre fallen, unmöglich wird. Dies gilt insbesondere für Fälle höherer Gewalt, eines berechtigten oder unberechtigten Arbeitskampfes, Rohstoffmangels, Erkrankung der Mitarbeiter sowie sonstiger Betriebsstörungen, Transportverzögerungen etc.
9.3 Für alle vorgenannten Fälle des Rücktritts durch den Verkäufer sind Schadensersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen.
§ 10 Leistungsverzug
Kommt der Verkäufer mit seiner Leistung in Verzug, so ist der Käufer frühestens fünfundzwanzig (25) Tage nach dem vereinbarten Liefertermin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
§ 11 Haftungsausschluss und -beschränkung
11.1 Der Verkäufer haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn er oder ein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Von dem vorstehenden Haftungsausschluss unberührt bleibt die die Haftung bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten.
11.2 Die Haftung ist auf den auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt
– bei einfacher Fahrlässigkeit und
– bei grober Fahrlässigkeit eines einfachen Erfüllungsgehilfen.
11.3 Von den vorgenannten Haftungsausschlüssen und -begrenzungen bleiben unberührt die Haftung
– für Leib, Leben oder Gesundheit
– nach dem Produkthaftungsgesetz
– bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei einer Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit.
§ 12 Gewährleistung für Sachmängel
12.1 Der Verkäufer gewährleistet, dass seine Produkte den in seinen Katalogen, technischen Datenblättern oder anderen dem Käufer übermittelten Produktdokumentationen stehenden Beschreibungen entsprechen. Der Verkäufer übernimmt keine Gewähr dafür, dass die von ihm gelieferten Produkte den vom Käufer gewünschten Vertrags- und Verwendungszweck entsprechen.
12.2 Gewährleistungsansprüche für Sachmängel bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
12.3 Die Gewährleistungsansprüche des Käufers wegen Sachmängeln des Kaufgegenstandes sind grundsätzlich auf das Recht der Nacherfüllung beschränkt. Bei Nacherfüllung steht dem Verkäufer das Wahlrecht zwischen der Beseitigung des Sachmangels und Lieferung einer sachmangelfreien Sache zu.
12.4 Dem Käufer bleiben das Recht zur Minderung und auf Schadensersatz sowie das Rücktrittsrecht vorbehalten, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Der Käufer muss die Ausübung seines Rücktrittsrechts innerhalb von zehn (10) Tagen nach Fehlschlagen der Nacherfüllung gegenüber dem Verkäufer erklären. Diese Ausschlussfrist gilt auch für die Geltendmachung des großen Schadensersatzes, soweit er die rücktrittsgleiche Rückabwicklung des Vertrages bewirkt.
12.5 Der Schadensersatzanspruch des Käufers wegen eines Sachmangels unterliegt ferner den Beschränkungen des § 11 (Haftungsausschluss und -beschränkung und des § 6 (Rügepflichten bei Sachmängeln).
§ 13 Schutzrechte Dritter
13.1 Die Produkte des Verkäufers werden von einem Patentanwalt dahingehend überprüft, ob Schutzrechte Dritter (insbesondere Patente) bestehen. Trotzdem kann der Verkäufer nicht dafür garantieren, dass es keine kollidierenden Schutzrechte gibt. Für den Fall kollidierender Schutzrechte gelten die nachstehenden Bestimmungen:
13.2 Das Recht auf Nacherfüllung (Erwerb einer entsprechenden Lizenz vom Schutzrechtsinhaber durch den Verkäufer) ist ausgeschlossen, wenn die Nacherfüllung für den Verkäufer wirtschaftlich unzumutbar ist.
13.3 Der Käufer ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
13.4 Der Verkäufer haftet für Schäden des Käufers nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. In der Regel kann dem Verkäufer keine grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden, wenn er einen Patentanwalt mit der Prüfung beauftragt hat, ob Schutzrechte Dritter bestehen, und der Patentanwalt zu dem Ergebnis kommt, dass Schutzrechte Dritter nicht entgegenstehen.
13.5 Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer unverzüglich zu informieren, wenn er von einem dritten Schutzrechtsinhaber wegen eines Produktes des Verkäufers in Anspruch genommen wird bzw. eine Berechtigungsanfrage gestellt wird. Der Verkäufer ist berechtigt, den Käufer vorgerichtlich und gerichtlich gegenüber dem dritten Schutzrechtsinhaber zu vertreten.
§ 14 Eigentumsvorbehalt
14.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an allen gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.
14.2 Der Käufer ist – solange der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers wirksam ist – nicht berechtigt, über die Kaufsache zu verfügen, diese zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
14.3 Im Fall der Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache wird vereinbart, dass der Verkäufer als Hersteller des Endproduktes anzusehen ist und damit Eigentümer desselben wird.
14.4 Der Käufer tritt alle Forderungen, die er aus dem – berechtigten oder unberechtigten – Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware erwirbt, an den Verkäufer sicherungshalber in vollem Umfang ab, der diese Abtretung ausdrücklich annimmt. Der Käufer ist widerruflich ermächtigt, die abgetretene Forderung im eigenen Namen für Rechnung des Verkäufers einzubeziehen.
14.5 Für den Fall von Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändung oder Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Käufers, verpflichtet sich dieser, auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu benachrichtigen, sowie alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben. Die Kosten der Intervention trägt der Käufer.
§ 15 Gerichtsstand, Rechtswahl, sonstiges
15.1 Für alle Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit Verträgen, Lieferungen und Leistungen des Verkäufers gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Wiener Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf. Die Anwendung des internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen, sofern es auf ausländisches Recht verweist.
15.2 Als Gerichtsstand für solche Streitigkeiten wird München vereinbart.
15.3 Sollten einzelne dieser Geschäftsbestimmungen ganz oder zum Teil unwirksam sein oder werden, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind in diesem Fall verpflichtet, die Bestimmungen so auszulegen und zu gestalten, dass der mit den nichtigen oder rechtsunwirksamen Teilen angestrebte Erfolg soweit wie möglich erreicht wird.