Blutentnahme nach § 81a StPO
Die Entnahme einer Blutprobe darf von einem Polizeibeamten angeordnet werden, wenn dieser oder der diensthabende Kollege auf der Wache zuvor erfolglos versucht hat, den Richter zu erreichen. Das Ergebnis dieser Blutprobe darf im Verfahren vor dem Amtsgericht verwertet und zur Verurteilung des betrunkenen Verkehrsteilnehmers herangezogen werden.
Mit unserem Newsletter der Ausgabe März 2010 hatten wir die Problematik einer Blutentnahme nach § 81a StPO ohne richterliche Anordnung geschildert. Hier vertraten wir die Ansicht, dass bei einer Anordnung der Blutentnahme durch den ermittelnden Polizeibeamten selbst kein Beweisverwertungsverbot bezüglich des Ergebnisses der Blutentnahme bestehe. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. Februar 2011 ausdrücklich festgestellt.
Der jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Verfassungsmäßigkeit der Blutentnahme ohne richterliche Anordnung liegen zwei ähnlich gelagerte Sachverhalte zu Grunde:
Die beiden Beschwerdeführer nahmen per Fahrrad am Straßenverkehr teil, obwohl sie in erheblichem Maße angetrunken waren. Sie begingen einen schweren Fahrfehler, sodass die Polizei sie aufhielt. Die ermittelnden Polizeibeamten versuchten erfolglos, den Richter oder staatsanwaltlichen Eildienst zu erreichen. Sie nahmen Gefahr im Verzug an und ordneten schließlich die Blutprobe selbst an. Dies wurde nicht in den Ermittlungsakten festgehalten. Die Blutprobe ergab, dass die Verkehrsteilnehmer 2,07 bzw. 2,78 Promille Alkohol im Blut hatten.
Das BVerfG stellt fest, dass ein Beweisverwertungsverbot nur in streng umgrenzten Ausnahmefällen angenommen werden könne. Ein Beweisverwertungsverbot dürfe das zuständige Gericht nur dann bejahen, wenn durch den handelnden Polizeibeamten irrtümlich Gefahr im Verzug angenommen worden sei oder ein besonders schwerwiegender Verfahrensfehler vorgelegen habe.
Das Fehlen eines richterlichen Notdienstes allein wie in den vorliegenden Fällen nachts um 5 Uhr oder am Sonntag begründe kein Beweisverwertungsverbot. Auch die fehlende Dokumentation der Gefahr im Verzug ziehe nach Ansicht des BVerfG kein Beweisverwertungsverbot nach sich.
Durch diesen Beschluss macht das BVerfG deutlich, dass bei Alkohol im Straßenverkehr immer Gefahr im Verzug gegeben ist. Das Gleiche muss auch für Drogen im Straßenverkehr gelten, über den das BVerfG noch nicht im Rahmen des § 81a StPO zu entscheiden hatte.
Handhabe gegen Inverkehrbringen von Designerdrogen
Die Anzahl an pharmakologisch wirksamen Substanzen und deren Verfügbarkeit haben in den letzten Jahren stark zugenommen. Damit verbundene medizinische Notfälle und Gefährdungen des Straßenverkehrs haben ebenfalls zugenommen.
Viele dieser neuen Rauschmittel werden als „research chemicals“ oder als „legal highs“ bezeichnete Produkte über das Internet oder in Head-Shops vertrieben.
Hierzu zählen:
- Kräuter- und Räuchermischungen
- Badesalze und Pflanzendünger
- Hartgelatinekapseln
Derartige Substanzen werden als vermeintlich legale Alternative zu Betäubungsmitteln im Sinne des § 1 BtMG angesehen. Es ist zukünftig mit einer noch zunehmenden Vielfalt an Designerdrogen zu rechnen. Ein Listensystem mit der Aufführung von Einzelsubstanzen, wie es das BtMG derzeit verwendet, stößt dann an seine Grenzen.
Das Inverkehrbringen der enthaltenen Wirkstoffe bzw. dieser Produkte ist jedoch bereits heute nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) verboten. Besonders hervorzuheben sind dabei Verstöße gegen § 5 (Verbot bedenklicher Arzneimittel) und § 8 AMG (Verbote zum Schutz vor Täuschung).
Für die Einordnung eines Produkts als Arzneimittel ist neben der Wirkung zusätzlich die objektive Verkehrsauffassung aus der Sicht des Verbrauchers maßgeblich.
Hierfür ist für jedes Produkt eine Einzelfallprüfung von Kriterien wie Wirkungsweise, Gebrauchsanweisung oder Preis notwendig. Die Verpackungen von sog. „Räuchermischungen“ u. ä. Produkten weisen häufig schon auf eine pharmakologische Wirkung hin, z. B: „mind blowing“. Preise im Bereich von über 20 EUR für ein bis zwei Gramm eines „Badesalzes“ sind ebenfalls Indiz dafür, dass der eigentliche Verwendungszweck ein anderer ist.
Das AMG bietet eine wirkungsvolle und flexible Handhabe gegen das Inverkehrbringen dieser Stoffe. So können die meisten derzeit verwendeten Designerdrogen nach erfolgter Aufklärung des Wirkstoffes als bedenkliche Arzneimittel eingestuft werden (§ 5 Abs. 2 AMG). Teils ist eine Verfolgung auch aufgrund irreführender Kennzeichnung möglich.
In diesen Fällen sind der bloße Besitz und Konsum nicht strafbewehrt, das Inverkehrbringen inklusive der Lagerung zur Abgabe kann jedoch strafrechtlich verfolgt werden.


